Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der ClearPoint Gebäudedienstleistung und ihren Auftraggebern. Sie gelten insbesondere für Aufträge im Bereich Graffiti-Entfernung, Fassadenreinigung, Sanierungs- und Trocknungsleistungen sowie die Bereitstellung von Geräten.
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sowie die Bereitstellung von Geräten zwischen der ClearPoint Gebäudedienstleistung, Am Holm 36b, 23730 Neustadt in Holstein (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „ClearPoint“), und dem Auftraggeber.
„Auftraggeber“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ClearPoint mit der Ausführung von Leistungen beauftragt. Hierzu zählen ausdrücklich auch Hausverwaltungen, Verwalter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauträger, Versicherungen, Sanierungsunternehmen und sonstige Dritte, die einen Auftrag im eigenen Namen oder für Dritte erteilen (siehe § 4).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ClearPoint ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn ClearPoint in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
Gegenstand des Vertrags sind Gebäudedienstleistungen, insbesondere die chemiefreie Entfernung von Graffiti, die Reinigung von Fassaden und Oberflächen mittels Unterdruck- bzw. Vakuum-Strahlverfahren, Bautrocknung sowie die Bereitstellung von Trocknungs-, Reinigungs- und Messgeräten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen – etwa die Beseitigung, Entsorgung oder Dekontamination von Schad- oder Gefahrstoffen, mikrobiologisch belastetem Material, Schwarzwasser (Abwasser der Kategorie 3) oder Schimmel – sind nicht vom Vertrag umfasst und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass solche Leistungen erforderlich sind, ist ClearPoint berechtigt, die Arbeiten insoweit einzustellen und ein ergänzendes Angebot zu unterbreiten.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von ClearPoint sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung von ClearPoint, durch die schriftliche oder textliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber oder durch den Beginn der Leistungsausführung zustande.
Aufträge, Freigaben und Zusatzvereinbarungen sollen aus Beweisgründen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 4 Auftraggeber, Vertretungsmacht und Aufträge über Hausverwaltungen oder Dritte
Beauftragt eine Hausverwaltung, ein Verwalter, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Sanierungsunternehmen, eine Versicherung oder ein sonstiger Dritter Leistungen – auch zugunsten oder in Bezug auf einzelne Wohn-, Gewerbe- oder Nutzungseinheiten –, so wird dieser Besteller Auftraggeber und Vertragspartner von ClearPoint und schuldet die vollständige vereinbarte Vergütung.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung des Auftrags für sämtliche betroffenen Einheiten bevollmächtigt und berechtigt ist und dass er den erforderlichen Zutritt zu allen betroffenen Einheiten sicherstellen kann. ClearPoint ist nicht verpflichtet, die Vertretungsmacht oder die Zustimmung einzelner Eigentümer, Mieter oder Nutzer zu prüfen.
Verweigert ein einzelner Eigentümer, Mieter oder Nutzer den Zutritt, die Durchführung oder die Fortsetzung der Arbeiten, oder widerruft er diese, so berührt dies den Vergütungsanspruch von ClearPoint gegenüber dem Auftraggeber nicht. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung – einschließlich bereits vergüteter Bereitstellungs- und Mietzeiträume (siehe § 6) – verpflichtet und hat den erforderlichen Zutritt sowie die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen.
Der Auftraggeber stellt ClearPoint von sämtlichen Ansprüchen frei, die Eigentümer, Mieter, Nutzer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit dem beauftragten Zutritt, der Ausführung oder dem Abbruch der Arbeiten gegen ClearPoint geltend machen, soweit ClearPoint diese Ansprüche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. ClearPoint ist berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere für die Bereitstellung von Geräten und für Materialkosten.
Der Zahlungsanspruch von ClearPoint besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe eine Gebäude-, Haftpflicht-, Elementar- oder sonstige Versicherung des Auftraggebers oder eines Dritten für die Leistung eintritt. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs an eine Versicherung oder die Zahlung durch eine Versicherung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ClearPoint in Textform und lässt die Zahlungspflicht des Auftraggebers bis zum vollständigen Zahlungseingang unberührt.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist ClearPoint berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen sowie laufende Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzustellen.
§ 6 Bereitstellung und Miete von Trocknungs- und Reinigungsgeräten
Werden Geräte (z. B. Bautrockner, Ventilatoren, Entfeuchter, Mess- oder Reinigungsgeräte) zur Verfügung gestellt, erfolgt dies für den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zeitraum. Vereinbarte und bereits vergütete Bereitstellungs- bzw. Mietzeiträume (z. B. ein fest kalkulierter Zeitraum von mehreren Tagen oder Wochen) sind auch dann in voller Höhe zu vergüten und werden nicht anteilig erstattet, wenn die Geräte auf Wunsch des Auftraggebers, eines Eigentümers, Mieters oder Nutzers vorzeitig außer Betrieb genommen oder entfernt werden.
Für die Dauer der Bereitstellung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die überlassenen Geräte am Aufstellort. Er stellt den erforderlichen Stromanschluss sowie die Stromversorgung sicher; die anfallenden Stromkosten trägt der Auftraggeber. Für Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder unsachgemäße Nutzung der Geräte während der Überlassung haftet der Auftraggeber, sofern er dies zu vertreten hat.
Eine eigenmächtige Außerbetriebnahme, Umstellung oder Entfernung der Geräte durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt auf eigenes Risiko. ClearPoint übernimmt in diesem Fall keine Gewähr für den Trocknungserfolg und haftet nicht für hierdurch entstehende Folgeschäden (siehe § 9 und § 11).
§ 7 Mitwirkungspflichten und Zutritt
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Flächen und Räume rechtzeitig, ungehindert und kostenfrei zugänglich sind und dass die erforderlichen Genehmigungen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – vorliegen. Benötigte Anschlüsse (insbesondere Strom und Wasser) sind vom Auftraggeber bereitzustellen.
Wird der Zutritt nicht, nicht rechtzeitig oder nur eingeschränkt gewährt oder werden erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, so gehen die daraus entstehenden Folgen (insbesondere Verzögerungen, zusätzlicher Aufwand, Leerfahrten und ein beeinträchtigter Reinigungs- oder Trocknungserfolg) zu Lasten des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung besteht in diesen Fällen nicht; ClearPoint ist berechtigt, den durch Wartezeiten und Mehraufwand entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 8 Kündigung, Abbruch und Stornierung
Der Auftraggeber kann den Vertrag über Werkleistungen bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält ClearPoint den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Bereits vergütete Bereitstellungs- und Mietzeiträume gemäß § 6 gelten als erbracht und werden nicht erstattet.
Wird ein bestätigter Auftrag vor Ausführungsbeginn storniert, ist ClearPoint berechtigt, nachgewiesene Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn geltend zu machen. Für den Nachweis der ersparten Aufwendungen gilt die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer, ClearPoint der Nachweis höherer Ansprüche vorbehalten.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für ClearPoint liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber oder Dritte den erforderlichen Zutritt dauerhaft verweigern, fällige Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht leisten oder wenn die Fortsetzung der Arbeiten aus Gründen des Gesundheits- oder Arbeitsschutzes (siehe § 9) unzumutbar ist. In diesen Fällen behält ClearPoint den Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie für vergütete Bereitstellungszeiträume und kann darüber hinaus Schadensersatz verlangen.
§ 9 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Kontamination und Schwarzwasser
ClearPoint ist berechtigt, Arbeiten nicht aufzunehmen, zu unterbrechen oder einzustellen, wenn Gründe des Gesundheits- oder Arbeitsschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere bei einer Gefährdung durch mikrobiologische Belastungen, Schwarzwasser bzw. Abwasser der Kategorie 3, Schimmel, Schad- oder Gefahrstoffe. Eine hierdurch bedingte Unterbrechung oder Einstellung berührt den Vergütungsanspruch von ClearPoint nicht.
Werden Arbeiten – insbesondere eine laufende Bautrocknung – auf Wunsch des Auftraggebers, eines Eigentümers, Mieters oder Nutzers entgegen der fachlichen Empfehlung von ClearPoint vorzeitig abgebrochen, unterbrochen oder verweigert, so trägt der Auftraggeber das Risiko hieraus resultierender Folgeschäden. Hierzu zählen insbesondere Schimmelbildung, weitere Durchfeuchtung sowie Schäden an Bausubstanz, Einrichtung und Gebäude. ClearPoint ist insoweit von der Gewährleistung und Haftung für die betroffene Einheit befreit. ClearPoint wird den Zustand bei Abbruch bzw. Übergabe nach Möglichkeit dokumentieren; der Auftraggeber wird auf die bestehenden Risiken hingewiesen.
§ 10 Ausführung und Termine
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Witterungsbedingte oder sonstige nicht von ClearPoint zu vertretende Umstände (insbesondere fehlende Mitwirkung, verweigerter Zutritt, höhere Gewalt) verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
§ 11 Gewährleistung
ClearPoint erbringt ihre Leistungen fach- und sachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik. Mängel sind unverzüglich nach Feststellung in Textform anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen leistet ClearPoint nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung.
Der Erfolg von Reinigungs- und insbesondere Trocknungsleistungen hängt maßgeblich von der Bausubstanz, den verwendeten Materialien, dem Untergrund, Vorschäden und sonstigen bauseitigen Umständen ab, die ClearPoint nicht zu vertreten hat. Für einen bestimmten Trocknungs- oder Reinigungserfolg wird keine Gewähr übernommen, soweit dieser durch bauseitige Umstände, Alterung, Vorbelastung oder eine unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers beeinflusst wird. Mess- und Feuchtigkeitswerte können durch die Gebäudeverhältnisse beeinflusst werden; sie stellen fachliche Einschätzungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar.
§ 12 Haftung
ClearPoint haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ClearPoint nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ClearPoint.
§ 13 Versicherung und Schadensabwicklung
Wird die Leistung im Zusammenhang mit einem Versicherungsschaden erbracht, obliegt die Abwicklung mit der Versicherung dem Auftraggeber. ClearPoint kann den Auftraggeber auf Wunsch durch Bereitstellung von Unterlagen (z. B. Fotodokumentation, Mess- und Trocknungsprotokolle) unterstützen, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass eine Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers gegenüber ClearPoint bleibt hiervon unberührt (siehe § 5).
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von ClearPoint nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, Energie- oder Materialmangel) befreien ClearPoint für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 15 Datenschutz
ClearPoint verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und zur Durchführung des Vertrags. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von ClearPoint, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Hinweis: Diese AGB wurden als allgemeiner Entwurf sorgfältig erstellt, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und sind nicht auf jeden Einzelfall abschließend zugeschnitten. Bitte lassen Sie die Bedingungen vor der Verwendung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (idealerweise mit Schwerpunkt Bau-, Werkvertrags- oder Versicherungsrecht) prüfen und an Ihre konkreten Leistungen anpassen. Stand: Juli 2026.
